Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes (NBG)

Auszug


Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes (NBG)

02.050

Botschaft

über die Revision des Nationalbankgesetzes

vom 26. Juni 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Revision des National-bankgesetzes vom 23. Dezember 1953.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, Punkt 3 des folgenden parlamentarischen Vorstosses abzuschreiben:

1999 P 99.3165 Bundesgesetz für die Errichtung der Stiftung solidarische

Schweiz (N 04.10.2000, Sozialdemokratische Fraktion)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das geltende Nationalbankgesetz (NBG) stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nur partiell revidiert. Viele Bestimmungen sind deshalb nicht mehr zeitgemäss. Zudem drängen sich im Anschluss an die Nachführung der Bundesverfassung (neuer Art. 99 BV über die Geld- und Währungspolitik) Anpassungen auf Gesetzesstufe auf. Aus diesen Gründen ist eine Totalrevision des NBG angebracht.

Die in der BV festgeschriebene Unabhängigkeit der SNB sowie die im National-bankgesetz zu verankernde Rechenschaftspflicht müssen sich auf die Erfüllung eines konkreten Auftrags beziehen. Im neuen NBG wird daher der Verfassungsauftrag, die Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen, wie folgt präzisiert: «Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die konjunkturelle Entwicklung.» Mit der Hervorhebung der Preisstabilität wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Inflation und Deflation grundsätzlich ein monetäres Phänomen darstellen. Preisstabilität ist eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Gleichzeitig hat die Geldpolitik zumindest kürzerfristig auch reale Auswirkungen. Mit der Verpflichtung, auf die Konjunktur Rücksicht zu nehmen, wird der Nationalbank im Notenbankauftrag eine Mitverantwortung für die realwirtschaftliche Entwicklung übertragen.

Da im neuen Verfassungsartikel über die Geld- und Währungspolitik die Hauptaufgaben der SNB nicht mehr einzeln aufgezählt werden, soll dies im Nationalbankgesetz geschehen: Zu den Kernaufgaben der SNB gehören die Liquiditätsversorgung des Schweizerfranken-Geldmarktes, die Gewährleistung der Bargeldversorgung, das Erleichtern und Sichern des Funktionierens bargeldloser Zahlungssysteme, die Verwaltung der Währungsreserven und der Beitrag der SNB zur Stabilität des Finanzsystems. Als weitere Notenbankaufgabe wird neu auch die Mitwirkung der SNB bei der internationalen Währungskooperation explizit genannt. Wie bisher erbringt die Nationalbank schliesslich - als Nebenaufgabe - dem Bund Bankdienstleistungen; neu erfolgt dies grundsätzlich gegen Entgelt.

Artikel 99 Absatz 2 BV hält fest, dass die SNB die Geld- und Währungspolitik als unabhängige Zentralbank führt. Der Grundsatz der Notenbankunabhängigkeit wird im neuen NBG konkretisiert, indem es der Nationalbank und den Mitgliedern ihrer Organe untersagt wird, bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben vom Bundesrat, von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen entgegenzunehmen. Als Pendant zur Unabhängigkeit wird im NBG die Pflicht der SNB zur Rechenschaftsablage und Information gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit verankert. Damit erhält die Notenbankunabhängigkeit ihre demokratische Legitimation.

Das geltende Nationalbankgesetz zählt die einzelnen Arten von Geschäften, welche die SNB zur Erfüllung ihres Auftrags tätigen darf, abschliessend und detailliert auf. Dabei wird unterschieden nach Kategorie der Anlage (Gold, Schuldverschreibung, usw.), der Art des Schuldners (Staaten, Banken, usw.) als Bonitätsmerkmal und der Laufzeit als Liquiditätskriterium. Aus heutiger Sicht ist dieser Geschäftskreis zu

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restriktiv gefasst und die gewählten Kategorien sind an den heutigen Finanzmärkten nicht mehr sinnvoll. Grundsätzlich wird deshalb im neuen Nationalbankgesetz auf eine fixe Auflistung der erlaubten Geschäfte verzichtet. Der neue Geschäftskreis orientiert sich stattdessen an den Notenbankaufgaben. Die Definition der Geschäfte erfolgt über die an sie gestellten Anforderungen, nicht wie bisher über ihre Eigenschaften. Dabei sind die spezifischen Anforderungen an die Aktiven einer Zentral-bank betreffend Liquidität, Risiko und Ertrag im Auge zu behalten.

Die SNB erfüllt heutzutage ihre Aufgaben hauptsächlich mit rechtsgeschäftlichen Mitteln. Von diesen Geschäften unterscheiden sich die im geltenden NBG als «hoheitliche Instrumente» bezeichneten geld- und währungspolitischen Befugnisse dadurch, dass die Nationalbank nicht als Anbieterin oder Nachfragerin am freien Markt auftritt, sondern dass sie die Wirtschaftssubjekte - meistens sind es ...

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