Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

Auszug


Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

(Medizinalberufegesetz, MedBG)

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.

2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Zu diesem Zweck umschreibt es: a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;

b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;

c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;

d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;

e. die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe;

f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).

SR 811.11

Medizinalberufegesetz AS 2007

5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.

Art. 23 Akkreditierungspflicht

1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 (UFG) und diesem Gesetz akkreditiert sein.

2 Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz a...

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