Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Auszug


Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

(Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. f2013h und 2

1 Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV2 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:

f. extensiv genutzte Weiden;

g. Waldweiden (Wytweiden, Selven);

h. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

2 Die Anforderungen des Kantons an die ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen