Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV)

Auszug


Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV)

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen

(RKV)

vom 18. Januar 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 (PBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 34 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 49 oder 56 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) erhalten oder erhalten haben.

2 Die Artikel 3 und 4 Absatz 1 gelten für alle Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder Artikel 5 EBG.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können die Artikel 4 Absatz 2, 5 und 7201320 sinngemäss auf Unternehmen anwenden, deren Kosten sie nach Artikel 28 Absatz 3 oder 4 PBG tragen oder abgelten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;

b. Sparte: alle gleichartigen ...

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