Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Auszug


Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

(Weinverordnung)

vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung

1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen:

a. die Höhenlage;

b. die Hangneigung und -richtung;

c. das Lokalklima;

SR 916.140 1 SR 910.1; AS 2007 6095

2 SR 817.0

3 SR 0.916.026.81

2007-1607 6267

Weinverordnung AS 2007

Art. 27 Deklassierung

1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder als Landwein beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen Landwein nicht entsprechen, werden in die tiefere Klasse eingeteilt, sofern sie alle diesbezüglichen Anforderungen erfüllen. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.

2 Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen Tafelwein nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermar...

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