Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)

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731.1 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni 1972 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 1970 2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art....

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Auszug


Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)

731.1

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)

vom 6. Juni 1972[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 1970[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 22ter, 22quater und 24sexies der Bundesverfassung[3] sowie des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[4], [5]

in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[6]

als Gesetz:

ERSTER TEIL:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

[7] die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Gestaltung und Umweltschutz; c) das baupolizeiliche Verfahren; d) baupolizeiliche und planerische Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes.

Allgemeine Zuständigkeit

a) Gemeinden

Art. 2. 1 Die Ortsplanung und die örtliche Baupolizei sind Sache der politischen Gemeinde. Diese ist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften zu erlassen.

2 Die übrigen betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts[8] sind bei der Ortsplanung zur Vernehmlassung einzuladen.

3 In der Regionalplanung arbeiten die betroffenen Gemeinden und der Staat zusammen.

b) Staat

Art. 3. 1 Der Staat ist zuständig für die kantonale Planung und für die Koordination der Planungsmassnahmen unter den einzelnen Gemeinden sowie mit den angrenzenden Kantonen und mit dem Bund.

2 In allen Belangen der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts stehen dem Staat die Rechts- und die Ermessenskontrolle zu. Er wahrt den nötigen Ermessensspielraum der politischen Gemeinden bei der Orts- und Regionalplanung.[9]

Behandlungsfristen

[10] 1 Die Regierung setzt durch Verordnung Fristen für das Genehmigungsverfahren nach Art. 31 dieses Gesetzes sowie für alle zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.

ZWEITER TEIL:

PLANUNGSRECHT

I.

Ortsplanung

Aufgabe

Art. 4. 1 Die politische Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.

[11]

[12]

2 Die Richtpläne sollen aufgrund des Bestehenden und des Voraussehbaren Aufschluss geben insbesondere über die wichtigsten Verkehrsanlagen, über die künftigen Bauzonen und die Landwirtschaftsgebiete, über die Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie über die Erholungsräume, die zu schützenden Landschaften, Natur- und Kulturobjekte.[13], [14] Wenn Gebiete durch Lawinen oder andere Elementarereignisse erfahrungsgemäss gefährdet sind, ist dies in den Richtplänen festzuhalten.[15]

3 Diese sind für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.[16]

4 Der kantonale Richtplan und die genehmigten Regionalpläne werden berücksichtigt.[17]

Rechtliche Massnahmen

a) im allgemeinen

Art. 6. 1 Die Aufgaben der Ortsplanung werden durch den Erlass von Baureglementen, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie von Schutzverordnungen gelöst.

2 Zur Verwirklichung der Planungsziele können nach Massgabe dieses Gesetzes insbesondere Bausperren verhängt sowie Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchgeführt werden.[18]

b) Pflicht zum Erlass

Art. 7. 1 Die politische Gemeinde ist verpflichtet, ein Baureglement mit dazugehörendem Zonenplan zu erlassen.

Baureglement

Art. 8. 1 Das Baureglement enthält unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons für das gesamte Gebiet der politischen Gemeinde öffentlich-rechtliche Bauvorschriften.

Zonenplan

1. Inhalt

Art. 9. 1 Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in Teilgebiete verschiedener Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie verschiedener Regelbauweise und Immissionstoleranz ein.

2 Er besteht aus einer planerischen Darstellung und aus den dazugehörenden Bauvorschriften, die im Baureglement aufgestellt werden.

2. Zonenarten

a) im allgemeinen

[19] Weilerzonen; [20] Intensiverholungszonen; [21] übriges Gemeindegebiet.

b) Wohnzonen

Art. 11. 1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

2 Wohnzonen können insbesondere nach Gebäudeabmessungen, Geschosszahl, Ausnützungszif...

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