Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
Bundesblatt Nr. 50, 17. Dezember 2002 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 50, 17. Dezember 2002 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
02.079
Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutzvom 6. November 2002Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu einem Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtMit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Rahmenkredit von 125 Millionen Franken mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren für die Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik, sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Unterstützung der internationalen Umweltpolitik durch eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (Art. 52a USG). Dieser Rahmenkredit gewährleistet die kontinuierliche Weiterführung des Engagements der Schweiz, wie sie es 1991 mit 145 Millionen Franken aus dem Jubiläumskredit für das 700-jährige Bestehen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (total 700 Mio. Fr.) begonnen und mit einem Rahmenkredit von 88,5 Millionen Franken 1998 weitergeführt hat (BBl 1998 3606). Die Botschaft begründet, weshalb und wie dieses Engagement in den nächsten Jahren fortgesetzt werden soll. Die beantragten Mittel ergänzen die Mittel der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.Der beantragte Rahmenkredit soll es der Schweiz ermöglichen, sich an den Wiederauffüllungen des Globalen Umweltfonds (GEF) und des multilateralen Ozonfonds sowie an spezifischen Fonds im Rahmen der Klimakonvention zu beteiligen. Die neuerliche Kapitalisierung dieser Umweltfonds findet vor dem Hintergrund einer sich ständig verschlechternden globalen Umweltsituation statt.Angesichts des weit verzweigten globalen Umweltsystems mit seinen vielen Konventionen und Protokollen, mit teils völlig unterschiedlichen Führungsstrukturen und Zuständigkeiten ist es bedeutsam, die Glaubwürdigkeit der Politik und der angestrebten Lösungen zu gewährleisten. Dabei spielen auch die Umsetzungs- und Finanzierungsmechanismen der Umweltkonventionen und Protokolle eine zentrale Rolle. Ihre kohärente und effiziente Ausgestaltung ist von grösster Wichtigkeit. Die Konzentration auf wenige gut funktionierende Finanzierungsinstrumente fördert die Kohärenz und Effizienz. Der GEF stellt heute das wichtigste globale Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der Konventionen und Protokolle im Umweltbereich dar. Seit 1991 hat der GEF mit Eigenmitteln von 4 Milliarden US-Dollar über 1000 Projekte in vier Schwerpunktbereichen finanziert: Klima, Biodiversität, internationale Gewässer und - beschränkt auf Transitionsländer - Schutz der Ozonschicht. Mit diesen Investitionen wurden zusätzlich rund 11 Milliarden US-Dollar an Kofinanzierungen aus verschiedenen Quellen mobilisiert. Das Ziel des GEF ist es, über die Finanzierung von innovativen und effizienten Projekten eine katalytische Wirkung zur Mobilisierung von Investitionen und zur Beeinflussung von Rahmenbedingungen zu Gunsten der globalen Umwelt zu erzeugen. Das Montrealer Protokoll über ozonschichtabbauende Substanzen vom September 1987 legt den Fahrplan für den Verzicht auf Substanzen fest, welche die lebenswichtige stratosphärische Ozonschicht zerstören. Dieses Protokoll verpflichtet sowohl Industrieals auch Entwicklungsländer. Um den vollständigen Verzicht der Entwicklungsländer auf ozonschichtabbauende Substanzen zu gewährleisten, muss der Ozonfonds weiterhin mit den nötigen Mitteln versehen werden. 7912Der Bundesrat ist auf Grund der in der Botschaft im Detail besprochenen Wirkung des GEF und des Ozonfonds der Überzeugung, dass diese Finanzierungsmechanismen neu kapitalisiert werden müssen. Sie unterstützen Ziele, wie sie der Bundesrat in den folgenden Berichten dargelegt hat: im Bericht vom 1. Oktober 1990 über die Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 1990 III 847), im Bericht vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren (BBl 1994 I 153), im Aussenpolitischen Bericht 2000 vom 15. November 2000 (BBl 2001 261) und mit Blick auf die Beziehungen zu den Entwicklungsländern im Bericht vom 7. März 1994 über die Nord-Süd-Beziehungen der Schweiz in den 90er Jahren (Leitbild Nord-Süd; BB1 1994 II 1214). 7913Botschaft1 Allgemeiner Teil1.1 EinleitungVor 10 Jahren hielt die internationale Gemeinschaft anlässlich des Erdgipfels auf höchster politischer Ebene fest, dass globale Umweltprobleme die Lebensgrundlagen der Menschheit bedrohen und dass diese Probleme nur durch internationale Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden können. An d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Ordonnance sur les droits de douane applicables aux marchandises dans le trafic avec les Etats partenaires de libre-échange (excepté les Etats membres de l'... | messaggio concernente la modifica della legge federale sulle ferrovie federali svizzere risanamento della cassa pensioni delle ffs | Zusammenarbeit der Bundesverwaltung mit Nichtregierungsorganisationen. Synthesebe... | accord entre la confédération suisse et la communauté européenne relatif à la facilitation des contrôles... | sentencia de cour de cassation june 17 1981 caso cour de cassation chambre civile 2 du 17 juin 1981 81-60.797 | sentencia de cour de cassation, november 24, 1983 (caso cour de cassation, chambre commerciale, du 24 novembre 1983, 82-12.267) | DECRETO 22 gennaio 2008 Prodotti fitosanitari recepimento della direttiva 2006/62/CE della Commissione del 12 luglio 2006 della direttiva 2007/55/CE della Commissi... | Arrêté du 3 septembre 2004 autorisant au titre de l'année 2004 l'ouverture d'un concours externe pour le recrutement d'un assistant ingénieur au Centre national du machi...