Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auszug


Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

09.073 Botschaft

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme

des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

vom 11. September 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, einen Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Am 27. November 2008 verabschiedete der Rat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (nachstehend Rahmenbeschluss). Dieser Rechtsakt stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Er wurde der Schweiz am 15. Dezember 2008 notifiziert. Am 14. Januar 2009 hat der Bundesrat die Übernahme des Rahmenbeschlusses genehmigt, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der Rahmenbeschluss regelt den Schutz der Daten, die im Rahmen der durch Schengen begründeten polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bearbeitet werden. Er hat einen begrenzten Geltungsbereich. Er ist nur auf die Datenbekanntgabe im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit anwendbar. Den SchengenStaaten steht es aber frei, ihn gleichwohl auf nationale Datenbearbeitungen anzuwenden.

Der Rahmenbeschluss entspricht den Grundsätzen des Übereinkommens 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sieht gewisse spezifische Regeln für die Datenbekanntgabe vor.

Der vorliegende Entwurf setzt den Rahmenbeschluss um, soweit unsere Gesetzgebung dessen Anforderungen nicht vollständig erfüllt. Dies betrifft die Aufbewahrung von Personendaten im Interesse der betroffenen Person, die Voraussetzungen für die Übermittlung von aus einem Schengen-Staat stammenden Daten an einen Drittstaat, ein internationales Organ oder an natürliche oder juristische Personen, die Pflicht, jede Person über die sie betreffenden Datenbeschaffungen zu informieren, und die Unabhängigkeit der Kontrollstelle.

Der Entwurf berücksichtigt ebenfalls die von der Europäischen Union anlässlich der Evaluation der Schweiz abgegebenen Empfehlungen, wonach die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gestärkt werden müsse.

Die hauptsächlichen Änderungen des Entwurfs betreffen das Bundesgesetz über den Datenschutz, das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten. Der Entwurf hebt zudem gewisse Bestimmungen des Ausländergesetzes, des Asylgesetzes, des Waffengesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes auf, um Doppelspurigkeiten mit den geänderten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu vermeiden.

6750

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6750

1 Grundzüge der Vorlage 6753

1.1 Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und

justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden 6753

1.1.1 Ausgangslage 6753

1.1.2 Verlauf der Verhandlungen 6754

1.1.3 Verfahren zur Übernahme des Rahmenbeschlusses 6754

1.1.4 Überblick über den Inhalt des Rahmenbeschlusses 6754

1.1.5 Würdigung 6756

1.2 Berücksichtigung der Empfehlungen der EU 6756

1.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 6757

1.3.1 Allgemeines 6757

1.3.2 Ergebnisse 6757

1.3.3 Geprüfte und berücksichtigte Themen 6757

1.3.4 Weitere geprüfte, aber nicht berücksichtigte Themen 6758

1.3.5 Weitere Bemerkungen 6759

2 Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen des

Rahmenbeschlusses 6760

3 Auswirkungen 6764

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund 6764

3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft 6764

3.3 Auswirkungen für die Kantone 6764

4 Legislaturplanung 6764

5 Umsetzung des Rahmenbeschlusses 6765

5.1 Umzusetzende Bestimmungen 6765

5.2 Umfang der Umsetzung 6769

6 Gesetzesänderungen 6770

6.1 Gesetzgeberische Entscheidungen 6770

6.2 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen 6771

6.2.1 Bundesgesetz vo...

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