Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

Auszug


Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

(BPI)

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20062,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme):

a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9201314);

b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);

c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16);

d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17);

e. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Art. 18).

Art. 3 Grundsätze

1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

SR 361

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

k. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches3

begangen haben.

2 Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

b. die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

d. die Zentralbehörde zur Be...

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