Allgemeinverfügungen über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

Auszug


Allgemeinverfügungen über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

Allgemeinverfügungen über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

vom 2. August 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels,

verfügt:

Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen:

1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)

Wirkstoff(e): Folpet 30%

Kupfer (als Oxychlorid) 15%

Formulierungstyp: WP (Wasserdispergierbares Pulver)

2. Handelsprodukte

Cuprofal Schweizerische Zulassungsnummer: F-1312

Herkunftsland: Frankreich

Ausländische Zulassungsnummer: 68 00415

Vertreiber: DU PONT DE NEMOURS (FRANCE) S.A., Dpt. Protection des Cultures, 137, rue de l'Université, 75334 PARIS Cédex 07

Turbocuivre F Schweizerische Zulassungsnummer: F-1310

Herkunftsland: Frankreich

Ausländische Zulassungsnummer: 93 00365

Vertreiber: NOVARTIS Agro S.A. / Amethys, 14, blv. Richelieu, BP 420,92845 Rueil-Malmaison Cédex Turbofal PM Schweizerische Zulassungsnummer: F-1311

Herkunftsland: Frankreich

Ausländische Zulassungsnummer: 76 00422

Vertreiber: NOVARTIS Agro S.A. / Amethys, 14, blv. Richelieu, BP 420,92845 Rueil-Malmaison Cédex

1 SR 916.161

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Zugelassene Anwendungen:

Anwendungsgebiet Schaderreger / Wirkung Anwendung (*)

Weinbau

allg. Falscher Mehltau der Rebe Konzentration: 0.3% 1,2

Nebenwirkung:

Rotbrenner Anwendung:

Nach dem Abblühen bis spätestens Mitte August

Gemüsebau

Knollensellerie, Septoria-Blattfleckenkrankheit Konzentration: 0.2 - 0.3% 2 Stangensellerie des Selleries Wartefrist: 3 Wochen

Aubergine, Tomaten Alternaria-Dürrfleckenkrankheit: Konzentration : 0.2 - 0.3% 2

Kraut- und Fruchtfäule, SeptoriaBlattfleckenkrankheit der Tomate /

Aubergine

(*) Auflagen und Bemerkungen

Fischgift

1 = Auch für die Luftapplikation 2 = Höchstens 4 kg Kupfer - Metall je Hektar und Jahr

Lagerung und Entsorgung

Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist. Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Teilwirkung:

Graufäule (Botrytis cinerea)

Wartefrist: 3 Tage

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

2. August 1999 Bundesamt für Landwirtschaft

Der Direktor: Burger

Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

vom 2. August 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels,

verfügt:

Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen:

1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)

Wirkstoff(e): Captan 50%

Formulierungstyp: WP (Wasserdispergierbares Pulver)

2. Handelsprodukte

Captan-STI Schweizerische Zulassungsnummer: I-1801

Herkunftsland: Italien

Ausländische Zulassungsnummer: 7884

Vertreiber: Agrosol, Via Filippo Mordani 2, 48100 Ravenna Captocide Schweizerische Zulassungsnummer: I-1802

Herkunftsland: Italien

Ausländische Zulassungsnummer: 3282

Vertreiber: New Agri, Via G.Bovio 110, 65100 Pescara Clomitane Schweizerische Zulassungsnummer: I-1803

Herkunftsland: Italien

Ausländische Zulassungsnummer: 3819

Vertreiber: Chimiberg, Via Tonale 15, 24061 Albano

S.Alessandro

Seftal 50 PB Schweizerische Zulassungsnummer: I-1806

Herkunftsland: Italien

Ausländische Zulassungsnummer: 5302

Vertreiber: Sepran, Via Fossangio Z.I Sud, 36033 Isola Vicentina

2 SR 916.161

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Zugelassene Anwendungen:

Anwendungsgebiet Schaderreger / ...

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