Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 50, 21. Dezember 2010 › Einzig
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Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; b. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; c. die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen; d. den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung. SR 916.20 1 SR 910.1 2 SR 921.0 3 SR 814.01 4 SR 814.91 5 SR 0.916.206 SR 946.51 Pflanzenschutzverordnung AS 2010 3 Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen. 4 Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie. 3. Abschnitt: Ausfuhr Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse 1 Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch. 2 Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses. 3 Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis. 4 Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt. Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen. 4. Abschnitt: Durchfuhr Art. 22 Zu kontrollierende Ware Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat. Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware 1 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden. Pflanzenschutzverordnung AS 2010 Waren Besondere Anforderungen b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat. 30.1 Früchte von Citrus L., FortunellaSwingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Die Verpackung muss eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. Pflanzenschutzverordnung AS 2010 Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete 21. Pflanzen und lebenderBlütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen Kanton VS a. mit Ursprung in der Schweiz Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus den in der rechtenSpalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder b. die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichnetenSicherheitszone vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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