Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auszug


Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Bundesgesetz

über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20091,

beschliesst:

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 111c Abs. 3

3 Die Artikel 111a, 111d und 111f gelten sinngemäss.

Art. 111e

Aufgehoben

Art. 111f erster Satz

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone. 2026

Art. 111g und 111h

Aufgehoben

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19983

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung4,

Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010 Schutz von Personendaten im Rahme...

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