Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)

Auszug


Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)

Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals

(BPDV)

vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27a Absatz 6 und 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und d der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012.

2 Die Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Sicherheitsprüfungen erhoben werden, richtet sich nach der Verordnung vom 4. März 20113 über die Personensicherheitsprüfungen.

Art. 2 Information der Angestellten

Vor der Einführung oder Änderung eines Informationssystems oder einer Datensammlung werden die Angestellten informiert.

Art. 3 Beratung der Angestellten

Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwaltungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.

SR 172.220.111.4 1 SR 172.220.1

2 SR 172.220.111.3

3 SR 120.4

Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung AS 2011

Stellen Gesundheitsdaten oder medizinische Akten weiterzugeben (Art. 28 Abs. 3 und 4 BPG).

Art. 41 Aufbewahrung

1 Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Angestellten werden bei dem vom Eidgenössischen Fina...

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