Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Auszug


Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts

vom 28. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001

(HMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut).

2 Sie gilt sinngemäss auch für Personen, die vom Institut beauftragt sind, und für Aushilfspersonal, Personal in Ausbildung sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Instituts, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Art. 2 Grundsätze der Personalpolitik

1 Das Institut verfolgt eine Personalpolitik, die es ihm erlaubt, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu behalten. Es setzt das Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortungsbewusste Weise ein.

2 Die Direktion schafft Instrumente zur Personalpolitik, insbesondere zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sichert den Personal- und Kadernachwuchs unter Einbezug des eigenen Personals.

3 Sie fördert im Institut die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Sie fördert die Mehrsprachigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet darauf, dass die verschiedenen Sprachgemeinschaften im Institut angemessen vertreten sind.

4 Das Institut erlässt Richtlinien zur Umsetzung der Personalpolitik und erstattet dem Institutsrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern periodisch Bericht über die erreichten...

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