Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)

Auszug


Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)

Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung

(Pärkeverordnung, PäV)

vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23l und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661

über den Natur- und Heimatschutz (NHG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung von Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.

2 Bei dieser Förderung werden die biogeographischen Regionen ausgewogen berücksichtigt.

2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel 1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen

Art. 2 Voraussetzungen

1 Globale Finanzhilfen werden gewährt: a. an die Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn eine Parkträgerschaft (Art. 25) bezeichnet ist und die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Pa...

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