Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Auszug


Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation

(Organzuteilungsverordnung EDI)

vom 2. Mai 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Verordnung vom 16. März 20071 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Organe von adäquater Qualität: Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;

b. präformierte Anti-HLA-Antikörper: Eiweissstoffe, die antigentragende Zellen zerstören können;

c. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.

2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe

Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.

Art. 3 Bere...

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