Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
Bundesblatt Nr. 14, 3. April 2007 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2007 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 20052, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsätze 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). 3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Art. 2 Formen der Opferhilfe Die Opferhilfe umfasst: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; 1 SR 101 2 BBl 2005 7165 Opferhilfegesetz f. Befreiung von Verfahrenskosten; g. besonderen Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren. Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. 2 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe 1 Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Instit...
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