Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Miete und Pacht)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Miete und Pacht)

Vollziehungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Miete und Pacht)

Vom 25. Juni 1990

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [1] und Art. 274 des Obligationenrechts [2],beschliesst:

A. Die Schlichtungsbehörden

I. Organisation

§ 1

Bezirksweise Zuordnung

Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde. Sie ist administrativ dem Bezirksamt angegliedert.

§ 2

Zusammensetzung

1 Der Schlichtungsbehörde gehören je 3 bis 5 Vertreter der Vermieter und der Mieter an.

2 Als Vorsitzender amtet der Bezirksamtmann, seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter oder eine andere bzw. ein anderer vom Departement Volkswirtschaft und Inneres für die A...

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