Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 21, 27. Mai 2008 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung) vom 7. Mai 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 355d und 355e des Strafgesetzbuches (StGB)1, verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt: a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (das N-SIS), die Systemarchitektur und das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros2; b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS; c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros; d. den Austausch der Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro; e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS; f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten; g. die Rechte der betroffenen Personen; h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten. 2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen. 3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang 1 aufgeführt. SR 362.0 2 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle). N-SIS-Verordnung AS 2008 3 Es informiert unverzüglich das BJ oder das BFM, wenn eine zur Festnahme zwecks Auslieferung beziehungsweise zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person angehalten wird. Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland 1 Bei ausländischen Treffern im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro unverzüglich die Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab. 2 Das SIRENE-Büro fordert von der Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, Zusatzinformationen nach Artikel 15 an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in welchem der Treffer erfolgt ist. 3 Die Kontaktnahme gemäss Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die in einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorgesehene Massnahme ergriffen wurde. 6. Kapitel: Ausschreibungskategorien 1. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung Art. 20 Voraussetzung Drittstaatenangehörige können nur zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Art. 21 Ausschreibungsverfahren 1 Das BFM nimmt die Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung im SIS vor, wenn es ein Einreiseverbot nach Artikel 67 Absatz 1 AuG3 erlässt. 2 Für die Einreiseverbote des DAP nach Artikel 67 Absatz 2 AuG richtet sich das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 16. 3 Das BFM und der DAP stellen sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen nach Artike...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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