Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Auszug


Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

(Nationalbankverordnung, NBV) Änderung vom 3. September 2009

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I

Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Rechnungslegung der Banken2 verwendeten Begriffe massgebend.

Art. 17 Abs. 1

1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterlegungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der SARON (Tagesendfixing). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken geschuldet.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Rundschreibe...

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