Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)

Auszug


Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

(Nationalbankgesetz, NBG)

vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20022,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Firma

1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.

2 Sie trägt die Firma:

«Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» «Swiss National Bank».

Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR)3.

Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen

1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich.

2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agenturen.

3 Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertretungen errichten.

SR 951.11

Nationalbankgesetz AS 2004

Art. 32 Liquidation

1 Die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank kann mittels Bundesgesetz aufgelöst werden. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren.

2 Wird die Nationalbank liquidiert, so erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre den Nominalwert ihrer Aktien sowie einen angemessenen Zins für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses ausbezahlt. Weitere Rechte am Vermögen der Nationalbank stehen ihnen nicht zu. Das übrige Vermögen geht in das Eigentum der neuen Nationalbank über.

5. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organe

Art. 33

Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle.

2. Abschnitt: Die Generalversammlung

Art. 34 Durchführung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni s...

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