Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
Bundesblatt Nr. 44, 7. November 2006 › Seccion Unica
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 18. Oktober 2006 Sehr geehrte Herren PräsidentenSehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Nachbesteuerung der Erbinnen und Erben vereinfacht werden. Ausserdem soll die Selbstanzeige derart ausgestaltet werden, dass bei der erstmaligen Anzeige der Steuerhinterziehung Straffreiheit gewährt wird. Die Erbinnen und Erben sollen einen Anreiz erhalten, das vom Erblasser oder der Erblasserin hinterzogene Vermögen und die daraus fliessenden Erträge der Legalität zuzuführen. Der Bundesrat hat sich auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse entschieden, die Nachbesteuerung in Erbfällen zu vereinfachen. Der grundlegende Zeitraum für das Nachsteuerverfahren soll von heute zehn Jahren auf die letzten drei Steuerperioden, die vor dem Todesjahr abgelaufen sind, verkürzt werden. Dabei sollen die Nachsteuer und der Verzugszins wie bis anhin exakt berechnet werden. Die verkürzte Nachsteuer in Erbfällen soll nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten. Mit dem Gesetzesentwurf soll auch die individuelle Amnestie (straflose Selbstanzeige) für natürliche und juristische Personen eingeführt werden. Bisher wurde eine Person, die sich selbst anzeigte, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Neu wird der steuerpflichtigen Person bei erstmaliger Selbstanzeige keine Busse auferlegt. Sie hat jedoch die ordentliche Nachsteuer sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Personen, die an einer Steuerhinterziehung teilnehmen, können diese in Zukunft ebenfalls anzeigen; dabei werden sie von der Busse und der solidarischen Haftung für die hinterzogene Steuer befreit. Jede steuerpflichtige Person kann sich nur einmal straffrei anzeigen. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bis anhin einen Fünftel der hinterzogenen Steuer. Die Beschränkung der Straflosigkeit bei Selbstanzeige gilt auch für die Personen, die an einer Steuerhinterziehung teilnehmen. Die straflose Selbstanzeige soll nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern eingeführt werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen nur die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge usw.) inkl. Verzugszinsen bleiben geschuldet. Es wird jedoch von einer Strafverfolgung für begangene Straftaten, die im direkten Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung stehen, abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen insbesondere kurzund mittelfristig einen Mehrertrag aus den zu bezahlenden Nachsteuern und Verzugszinsen einbringen werden. Zudem werden Mehreinnahmen generiert, da jedes bisher hinterzogene Vermögen nach der Offenlegung einerseits der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer unterliegt und anderseits Vermögenserträge abwirft, die beim Bund und in den Kantonen steuerbar sind. Andrerseits kann eine Strafmilderung oder ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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