Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung)
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Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung)
Verordnung
über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung)Vom 28. Juni 1995Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 7 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[1], § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 [2] sowie die §§ 8a Abs. 2, 8b Abs. 2 und 24 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. August 1991[3], [4]beschliesst:A. Schülerinnen und SchülerI. Allgemeines§ 1Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen1 Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen sind entweder Studierende oder Hospitantinnen bzw. Hospitanten.2 Studierende sind Schülerinnen und Schüler, welche eine der ordentlichen Ausbildungen an den Mittelschulen absolvieren.3 Hospitantinnen und Hospitanten besuchen einzelne Fächer ihrer Wahl oder den gesamten Unterricht während einer im Vorneherein festgelegten Zeitspanne. Sie sind den Bestimmungen über die Promotion nicht unterstellt. Die zu besuchenden Fächer werden in einer Vereinbarung mit der Schulleitung festgelegt.§ 1a [5]Stundentafel, Praxisaufenthalt Handels- oder InformatikmittelschuleDie Fächer der Maturitäts- und Berufsmaturitätslehrgänge, die Anzahl Wochenlektionen pro Fach sowie der betriebliche Praxisaufenthalt für die Erlangung der Berufsmaturität an der Handels- oder Informatikmittelschule sind in den Anhängen festgelegt.§ 2Unterrichtsbesuch1 Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht in den obligatorischen Fächern und in den gewählten Freifächern regelmässig zu besuchen. [6]2 Die Pflicht zum regelmässigen Unterrichtsbesuch besteht für Hospitantinnen und Hospitanten im Rahmen der Vereinbarung.3 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Unterricht für obligatorisch erklären.§ 3Dispensation vom Unterricht1 Über Gesuche betreff...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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