Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren gastgewerblichen Fachschulen

Auszug


Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren gastgewerblichen Fachschulen

Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren gastgewerblichen Fachschulen

vom 15. März 2001

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (BBG), verordnet:

1. Abschnitt: Stellung in der Berufsbildung

Art. 1

Höhere gastgewerbliche Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge auf der nicht universitären Tertiärstufe an.

2. Abschnitt: Ziel und Inhalt der Bildung an höheren gastgewerblichen Fachschulen

Art. 2 Ziel

1 Die höheren gastgewerblichen Fachschulen vermitteln ihren Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.

2 Die Bildung soll insbe...

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