Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung)

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Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung)

Verordnung

über die Einrichtungen für Menschen mit

besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsverordnung)

Vom 8. November 2006

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 8 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13, 17 Abs. 2, 19 Abs. 5, 21 Abs. 2, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 4, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4 und 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 [1], § 55e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 [2], § 91 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [3], § 3 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 [4] sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [5],beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

§ 1

Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmass-nahmen

1 Als Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetzgebung geltena) heilpädagogische Früherziehungsdienste,

b) Ambulatorien für Psychomotorik-Therapie,

c) Beratungs- und Begleitdienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,

d) Durchführungsstellen von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder,

e) Durchführungsstellen von Sozialberatung für Eltern mit behinderten Säuglingen und Kleinkindern.

§ 2

Sonderschulen

1 Stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten sind Einrichtungen, die vier und mehr Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Bildung und Förderung im Sinne von § 28 des Schulgesetzes anbieten.

2 Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule sind in der Verordnung Sonderschulung geregelt.

§ 3

Stationäre Kinder- und Jugend-einrichtungen

1 Als stationäre Einrichtungen, die Kinder...

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