Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz)

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Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz)

Gesetz

über die Einrichtungen für Menschen mit

besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsgesetz)

Vom 2. Mai 2006

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 3 der Kantonsverfassung,beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel und Grundsätze

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen. Angestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.

2 Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.

§ 2

Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen:a) Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981 [1],

b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,

c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,

d) statio...

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