Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Auszug


Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

Bundesgesetz

über die Mehrwertsteuer

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20082,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:

a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);

b. eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);

c. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

a. der Wettbewerbsneutralität;

b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;

c. der Überwälzbarkeit.

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht

1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.

1 SR 101

2 BBl 2008 6885

Mehrwertsteuergesetz

2 Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

a. Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);

b. Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;

c. Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;

d. Lieferung:

1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,

2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,

3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;

e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:

1. immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,

2. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;

f. Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;

g. hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;

h. eng verbundene Personen: die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen; eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Artikel 694 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt;

3 SR 631.0

4 in der Fassung gemäss dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007,

AS 2008 2893

5 SR 642.11

Mehrwertsteuergesetz

i. Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird; Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt;

j. gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;

k. Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Art. 4 Samnaun und Sampuoir

1 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind...

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