Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen)

Auszug


Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen)

Übersetzung1

Protokoll von 1996

zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Meeresumwelt zu schützen und die nachhaltige Nutzung und Erhaltung der Meeresschätze zu fördern;

in Anbetracht der diesbezüglich im Rahmen des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 erzielten Erfolge und insbesondere der Entwicklung hin zu Ansätzen, die auf Massnahmen zur Vorbeugung und Verhütung gegründet sind;

ferner in Anbetracht des diesbezüglich geleisteten Beitrags in Form ergänzender regionaler Übereinkünfte und innerstaatlicher Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Meeresumwelt zu schützen, und die den besonderen Umständen und Bedürfnissen dieser Regionen und Staaten Rechnung tragen;

in Bekräftigung des Wertes, der dem globalen Ansatz zur Regelung dieser Angelegenheiten zukommt, und insbesondere der Bedeutung einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Übereinkom-mens und des Protokolls;

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein könnte, auf nationaler oder regionaler Ebene strengere Massnahmen in bezug auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen auf See zu ergreifen, als dies im Rahmen internationaler Übereinkommen oder anderer Übereinkünfte mit weltweiter Geltung derzeit vorgeschrieben ist;

unter Berücksichtigung entsprechender internationaler Übereinkünfte und Mass-nahmen, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie der Agenda 21;

ferner in Anerkennung der Interessen und Möglichkeiten von Entwicklungsländern und insbesondere kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind;

in der Überzeugung, dass unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen von Abfällen verursachten Meeresverschmutzung getroffen werden können und müssen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten und um menschliches Handeln so zu beeinflussen, dass das Ökosystem Meer auch weiterhin die rechtmässigen Nutzungen der See ermöglichen und die Bedürfnisse derzeitiger und künftiger Generationen erfüllen wird -

sind wie folgt übereingekommen:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Verhütung der Meeresverschmutzung durch Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung.

2. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

3. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichne...

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