Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD)

Auszug


Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD)

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit

(VMBDD)

vom 24. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.

Art. 2 Begriffe

1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.

2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit Art. 3 Oberfeldarzt

Der Oberfeldarzt:

a. führt die Aufsicht über: 1. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit für den Militärdienst,

SR 511.12

Medizinische Beurteilung ...

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