Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan

vom 18. Januar 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Usbekistan sind verboten.

2 Die Liefe...

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