Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung

über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 23. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Februar 20071 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

Art. 1a Verbot der Beschaffung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, aus der Islamischen R...

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