Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

vom 21. Februar 20111

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2,

verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche...

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