Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 5, 1. Februar 2011 › Einzig
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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
vom 19. Januar 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet: 1. Abschnitt: Begriffe Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. Geldtransfer: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind; d. iranische Bank: 1. eine Bank mit Sitz in der Islamischen Republik Iran (Iran), einschliesslich der iranischen Zentralbank, 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Iran, SR 946.231.143.6 1 SR 946.231 Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2011 Art. 18 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten. 2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren. 3 Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren: a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen. Art. 19 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 14. Februar 20079 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden: a. iranische Personen oder Organisationen; b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5 und 6; c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen oder Organisation handeln. 7. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen Art. 20 Kontrolle und Vollzug 1 Das SECO vollzieht die Artikel 2201317 und 19. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der IAEO in Übereinstimmung mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1803 (2008) die Lieferung von Gütern, Technologie und Software. 2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung. 3 Das BFM vollzieht Artikel 18. 4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern. 9 AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569. Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2011 Art. 21 Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 2201310, 12 Absatz 2 oder 13201319 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft. 2 Wer gegen Artikel 11 oder 12 Absatz 1 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft. 3 Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Februar 200710 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben. Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2011 in Kraft.11 19. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 10 AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569. 11 Diese Verord...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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