Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Auszug


Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden

(Maschinenlärmverordnung, MaLV)

vom 22. Mai 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 (LSV) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952

über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden:

a. die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen;

b. die Kennzeichnung der Lärmemissionen;

c. die nachträgliche Kontrolle.

2 Sie gilt für die in Anhang 1 aufgelisteten Geräte und Maschinen, welche in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 20003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG) definiert sind.

3 Sie gilt nur für Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

4 Sie gilt nicht für:

a. Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Strassen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind;

b. Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden;

SR 814.412.2 1 SR 814.41 2 SR 946.51

3 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).

2006-0384 2827

Maschinenlärmverordnung AS 2007

Nr. Gerät/Maschine

26 Hochdruckspülfahrzeug 27 H...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen