Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 36, 4. September 2007 › Einzig › Abkommen
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Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien
Originaltext
Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien Abgeschlossen am 9. Mai 2007 Vorläufig angewendet seit dem 9. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat der Republik Albanien (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmischung und Regelung durch die Regierungen zu fördern; vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbeförderern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; und als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart: Art. 1 Begriffe 1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich all...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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