Bericht vom 23. Juni 1999 über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantone
Bundesblatt Nr. 38, 28. September 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 38, 28. September 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Bericht vom 23. Juni 1999 über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantone
99.077Bericht über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantonevom 23. Juni 1999Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und HerrenWir unterbreiten Ihnen den Bericht über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantone mit Antrag auf Kenntnisnahme. Der Bericht ist in der Legislaturplanung 1995-1999 als Richtliniengeschäft R 31 angekündigt worden und stellt eine Standortbestimmung betreffend Nachhaltigkeit in der Luftreinhalte-Politik dar.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth DreifussDer Bundeskanzler: François Couchepin10524ÜbersichtDer vorliegende Bericht ist in der Legislaturplanung 1995-1999 als Richtliniengeschäft R31 angekündigt worden. Er legt den Auftrag und das Ziel der Luftreinhaltung dar und zeigt exemplarisch die Auswirkungen der heutigen Luftbelastung. Nach einer Übersicht über die bereits getroffenen Massnahmen und deren Wirkung wird auf den verbleibenden Handlungsbedarf eingegangen.Die Luftbelastung hängt davon ab, wie effizient die eingesetzten Abluftreinigungstechniken sind und wie Einfluss auf die Entwicklung der Mobilität, des Einsatzes fossiler Energien, der Produktion und des Verbrauchs genommen wird. Der Bericht zeigt, wie es möglich wäre, die Minimalziele des bundesrätlichen Luftreinhalte-Konzeptes zu erreichen und damit die meisten Grenzwerte zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen einzuhalten. Allerdings müssten dazu die geltenden Emissions- und Abgasvorschriften erheblich verschärft und konsequent auf den besten Stand der Technik ausgerichtet werden. Die ökonomischen Lenkungsinstrumente müssten gegenüber dem heutigen Stand wesentlich griffiger ausgestaltet werden.Die Luftreinhalte-Politik kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Politikbereichen, welche die Entwicklung des Schadstoffausstosses wesentlich mitbestimmen. Die Verminderung der Schadstoffemissionen in einem Mass, das den Schutz von Mensch und Umwelt ermöglicht, bedingt eine bessere Berücksichtigung der lufthygienischen Interessen in der Verkehrs-, Energie-, Raumplanungs-, Landwirtschafts- und Finanzpolitik.Bericht1 Auftrag und Ziel der Luftreinhaltung 11 Parlamentarischer Auftrag für diesen Bericht Die Kommission des Nationalrates hat in ihrem Postulat vom 19. Februar 1987 festgehalten: Der Bundesrat wird einge...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Arrêt nº C 261/05 de Ire Cour de Droit Social January 23 2007 | Arrêt nº 1P.312/2006 de Ire Cour de Droit Civil, November 07, 2006 | arrêt nº c 96/06 de iie cour de droit social, september 19, 2006 | arrêt nº 1a.145/2006 de ire cour de droit civil september 15 2006 | Sentencia nº 204 de Consiglio di Stato January 13 2009 | Sentencia nº 13 de Consiglio di Stato August 01 2009 | sentencia nº 111 de consiglio di stato, january 13, 2010 | Arrêté du 25 août 2010 portant modification de l arrêté du 24 décembre 2001 relatif à la télévision numérique hertzienne terrestre fixant les caracté...