Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotterieverordnung)

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Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotterieverordnung)

Verordnung

über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotterieverordnung) [1]

Vom 27. September 1976

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [2] und § 18 des Einführungsgesetzes vom 27. Dezember 1911 zum Schweizerischen Obligationenrecht [3],beschliesst:

I. Lotterien des kantonalen Rechts

§ 1

Begriff; Bewilligungspflicht

1 Die Durchführung von Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen, ist mit Bewilligung des Kantons zulässig.

2 Die Bezeichnung einer Lottoveranstaltung als Unterhaltungsanlass ist zulässig.

3 Tombolas mit einer Plansumme bis zu Fr. 20'000.– sind bewilligungsfrei...

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