Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Auszug


Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Änderung vom 21. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. Juli 20021 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird wie folgt geändert:

Titel: Einfügen einer Abkürzung

(VEZL)

Art. 1 Höchstzahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36 und 37

KVG und der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG

1 Die Zahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36 und 37 KVG, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, und der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG wird in jedem Kanton nach Kategorien auf die in Anhang 1 festgelegte Höchstzahl beschränkt.

2 Von der Beschränkung sind Personen mit einem Weiterbildungstitel nach Artikel 55a Absatz 1 Buchstaben a2013d KVG ausgenommen.

Art. 1a Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG

1 Die Kantone können die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG von einem Bedürfnis abhängig machen.

2 Wird die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 1 von einem Bedürfnis abhängig gemacht, so gilt Artikel 1 auch für sie.

3 Die Kantone erhöhen die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen, wenn sie ...

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