Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

Auszug


Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

(LSMV)

vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3, 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:

1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.

2 Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitragsberechtigt unter den folgenden Voraussetzungen:

a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.

b. Die Einrichtung verfügt über mindestens eine sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen.

c. Die Einrichtung weist jährlich mindestens 1900 Aufenthaltstage nach. Vorbehalten bleiben Neu- und Spezialeinrichtungen.

d. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kant...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen