Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP)

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Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP)

Dekret

über die Löhne der Lehrpersonen

(Lohndekret Lehrpersonen, LDLP)

Vom 24. August 2004

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [1] sowie die §§ 1 Abs. 2, 18, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 4 und 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 [2], beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für alle Lehrpersonen gemäss § 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 2).

2 Als Lehrpersonen im Sinne dieses Dekrets gelten auch Dozierende der Fachhochschule sowie Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschule.

3 … [3]

§ 2

Spezielle Lohnregelungen

Der Fachhochschulrat kann in einem Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, von diesem Lohndekret abweichende oder ergänzende Bestimmungen festlegen. Dabei sind die Gebote der Rechtsgleichheit zu beachten und die Rechtmässigkeit sicherzustellen.

II. Lohnstruktur und individuelle Löhne

§ 3

Bemessungsbasis des Lohns

1 Der Lohn wird als Monatslohn ausbezahlt.

2 Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt.

3 Bei Stellvertretungen, Pensen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20 % und stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen wird der Ferienanspruch antei...

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