Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Auszug


Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051

(LGV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und zulässige Tierarten

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel tierischer Herkunft, namentlich Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung.

2 Als Lebensmittel tierischer Herkunft gelten auch zum menschlichen Konsum bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie sonstige Tiere, die lebend an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben und zu diesem Zweck entsprechend hergerichtet werden.

3 Die Anforderungen an tierische Fette und Grieben richten sich nach der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse.

4 Die Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20053.

Art. 2 Zulässige Tierarten

Zur Lebensmittelgewinnung sind ausschliesslich folgende Tierarten zulässig:

a. domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamelartige), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde);

b. Hauskaninchen;

SR 817.022.108 1 SR 817.02; AS 2005 5451

2 SR 817.022.105; AS 2005 6009

3 SR 817.024.1; AS 2005 6521

2005-0164 6043

Lebensmittel tierischer Herkunft. V des EDI AS 2005

5. Kapitel: Fischereierzeugnisse

Art. 18 Definitionen

1 Fischereierzeugnisse umfassen:

a alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süsswassertiere; ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Zuchtreptilien und Frösche;

b. alle geniessbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie alle aus ihnen gewonnenen geniessbaren Erzeugnisse.

2 Frische Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschliesslich Erzeugnisse, die vakuumverpackt oder unter kontrollierter Atmosphäre verpackt wurden. Zur Haltbarmachung wurden die Erzeugnisse nur gekühlt und keiner anderen Behandlung unterzogen.

3 Zubereitete Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren oder Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.

4 Verarbeitete Fischereierzeugnisse sind Fischereierzeugnisse, die aus frischen, zubereiteten oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen und aus weiteren Zutaten bestehen können.

Art. 19 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:

a. einem Hinweis auf die Tierart;

b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes: 1. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) zum Gekochtessen», für Fischereierzeugnisse die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen (Forelle, Egli, Fischfilets, rohe Krebstiere usw.),

2. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) zum Rohessen» für Fischereierzeugnisse, die roh gegessen werden können (geräucherter Lachs, Sushi, Surimi, Rollmops, Schillerlocken usw.),

3. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) gekocht» für alle ge...

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