Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien (Anhang 3)

Auszug


Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien (Anhang 3)

Anhang 3

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und der Republik Kolumbien (nachfolgend als «Kolumbien» bezeichnet), als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet, wird abgeschlossen im Anschluss an das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kolum-bien (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) des Freihandelsabkommens, das am

25. November 2008 gleichzeitig unterzeichnet wird.

2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Allgemeine Regeln

Dieses Abkommen gilt für von den Vertragsparteien ergriffene oder beibehaltene Massnahmen bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

(a) die unter die Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen und nicht in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und

(b) die von Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse) nach Artikel 2.2 Buchstabe (a) (Geltungsbereich) des Freihandelsabkommens erfasst werden.

Art. 3 Zollkonzessionen

1. Kolumbien gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang I dieses Abkommens. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse kolumbianischen Ursprungs nach Anhang II dieses Abkommens.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Übersetzung1

Abkommen über die Landwirtschaft

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien

Unterzeichnet in Genf am 25. November 2008

Abkommen über die Landwirtschaft mit Kolumbien

2. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine Vertragspartei zur Erfüllung eines Leistungserfordernisses eine Entbindung von Zöllen auf Sojabohnen und Getreide festsetzen.

3. Für Erzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe (a) kolumbianischen Ursprungs, die nicht von Anhang II dieses Abkommens erfasst werden, gewährt die Schweiz eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als für Entwicklungsländer unter dem Schweizerischen Allgemeinen Präferenzsystem (nachfolgend als «das Schweizer APS» bezeichnet), solange Kolumbien Berechtigter dieses Systems ist. Diese Behandlung wird nach Ablauf der Umsetzungsdauer der Doha-Runde der WTO überprüft, spätestens aber 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 4 Ausgangsansatz

1. Sofern in den Anhängen I und II dieses Abkommens nicht anders bestimmt, ist für jedes Erzeugnis der Ausgangszollansatz, auf den die stufenweisen Senkungen nach den Anhängen I und II anzuwenden sind, der am 1. April 2007 angewendete Meistbegünstigungsansatz.

2. Unbeschadet von Absatz 1 gilt, wenn eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren anwendbaren Meistbegünstigungsansatz senkt, dieser Zollansatz nur, wenn er tiefer ist als der in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anhängen berechnete Zollansatz.

Art. 5 Ursprungsregeln und Zollverfahren

1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten in Anhang V (Ursprungsregeln) zum Freihandelsabkommen gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Anhang ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.

2. Für den Zweck dieses Abkommens gilt Anhang V Artikel 3 (Ursprungsregeln) zum Freihandelsabkommen nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von einem EFTA-Staat in einen anderen ausgeführt werden.

Art. 6 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gelten mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen ebenso wie die Kapitel 9 (Transparenz) und 12 (Streitbelegung) des Freihandelsabkommens für dieses Abkommen: 1.3 (Räumlicher Anwendungsbereich), 1.4 (Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen), 1.6 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen), 1.7 (Besteuerung), 2.3 (Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe in Zollbereich), 2.8 (Ausfuhrzölle), 2.9 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 2.10 (Verwaltungsgebühren und Formalitäten), 2.11 (Inländerbehandlung), 2.12 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.13 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.14 (Technische Vorschriften), 2.15 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.16 (Antidumping),

2.17 (Allgemeine Schutzmassnahmen), 2.18 (Bilaterale Schutzmassnahmen),

2.19 (A...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen