Botschaft über das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Bundesblatt Nr. 41, 15. Oktober 2002 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 41, 15. Oktober 2002 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft über das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
02.059Botschaft über das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungenvom 21. August 2002Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Ratifizierung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 mit Antrag auf Zustimmung.Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:1998 P 98.3277 Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls (N 9.10.98, Vallender)1998 P 98.3310 Marktwirtschaftliche Instrumente im globalen Klimaschutz(Kyoto-Protokoll ) (S 6.10.98, Plattner)Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.21. August 2002 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtBei der Gewinnung und der Nutzung fossiler Energien, im Verkehr, in der Industrie, in den Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in der Abfallwirtschaft werden Treibhausgase freigesetzt. Es gibt heute deutliche Belege zum Einfluss solcher Aktivitäten auf das globale Klima. Die Vermutung, dass die in den letzten 50 Jahren festgestellte Klimaerwärmung zum grossen Teil diesen menschlichen Aktivitäten zuzuschreiben ist, erhärtet sich, wenn man die Beobachtungen und Modellsimulationen zusammenstellt.Nehmen die Emissionen ungebremst zu, so sind weitreichende Folgen z. B. für die Wasserversorgung und die Nahrungsmittelproduktion in besonders gefährdeten Regionen zu erwarten. Zu rechnen ist aber auch mit einer Zunahme extremer Witterungsereignisse wie Hitze, Trockenheit, Überschwemmungen und heftige Stürme In Europa könnten die Klimaänderungen negative Folgen für die menschliche Gesundheit haben.Die Schweiz mit ihrem komplexen und empfindlichen Gebirgsökosystem ist von den Folgen der Klimaveränderung wie Rückbildung der Schneedecke, der Gletscher und des alpinen Permafrostes sowie zunehmende Häufigkeit starker Niederschläge unmittelbar betroffen. Für einzelne Siedlungsgebiete in den Alpen dürfte die Gefahr von Steinschlag, Murgängen und Rutschungen zunehmen. Aus sozioökonomischer Sicht wirken sich die Veränderungen auf zahlreiche Sektoren aus. Die möglichen Auswirkungen auf die Verteilung der Niederschläge und die Wasserbilanz könnten Anpassungen an den Wasserkraftwerken und am Wasserversorgungssystem erforderlich machen. Auch der Wintertourismus bekäme diese Auswirkungen unvermittelt zu spüren. Auf Grund des Schneemangels müssen unter 1200 bis 1600 Metern Höhe gelegene Wintersportorte langfristig mit grossen Schwierigkeiten rechnen. Abhängig vom Ausmass der Erwärmung könnten aber auch höher gelegene Gebiete betroffen sein. Land- und Forstwirtschaft schliesslich sähen sich angesichts der klimatischen Veränderungen dazu gezwungen, Anpassungen vorzunehmen. Sie wären auch. einem erhöhten Risiko von Schäden z. B. durch Trockenperioden oder Stürme ausgesetzt.Als Antwort auf diese weltweite Bedrohung hat die internationale Staatengemeinschaft anlässlich des «Erdgipfels» von 1992 in Rio de Janeiro das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden «Klimakonvention») und 1997 das Protokoll von Kyoto verabschiedet. Die Schweiz hat die Klimakonvention 1993 ratifiziert und das Kyoto-Protokoll 1998 unterzeichnet. Bis zum Mai 2002 haben 54 Staaten das Kyoto-Protokoll ratifiziert.Das Kyoto Protokoll verpflichtet die Industrieländer, ihre Emissionen von sechs Treibhausgasen (Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6)) zu reduzieren. Die Emissionen des internationalen Flugund Schiffsverkehrs sind vom Geltungsbereich des Protokolls ausgenommen. So soll die Schweiz ihre Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990 um 8 Prozent senken. Für die Europäische Union liegt das Reduktionsziel bei 8 Prozent.Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, können die Industriestaaten die CO2-Menge, die von Flächen absorbiert wird, welche seit 1990 gezielt aufgeforstet wurden, von den Emissionen abziehen, während die durch Rodungen entstandenen Emissionen hinzuzurechnen sind (Art. 3.3). Ferner werden weitere forst- und land-wirtschaftliche Aktivitäten definiert, die atmosphärischen Kohlenstoff binden (Art 3.4). Solche Aktivitäten können angerechnet werden, wenn sie nach 1990 ausgeführt wurden.Zusätzlich zu den innerstaatlichen Massnahmen stehen den Industrieländern verschiedene wirtschaftliche Instrumente zur Erreichung der durch das Kyoto-Protokoll vorgesehenen Emissionsreduktionsziele zur Verfügung. Diese so genannten flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls umfassen Klimasc...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Rapport sur la politique économique extérieure 2010 Messages concernant des accords économiques internationaux et Rapport sur les... | gesetz über referendum und initiative | Arrêt nº 4D 101/2010 de Ire Cour de Droit Civil, December 01, 2010 | Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 13 Februar 2011 | Arrêté du 2 octobre 1997 portant extension d'un accord conclu dans le cadre de la convention collective du commerce et ... | sentencia de cour de cassation may 31 1965 caso cour de cassation chambre sociale 31 mai... | Décision no 2000-242 du 16 mai 2000 modifiant la décision du Conseil supérieur de l audiovisuel no 92-884 du 8 septembre 1992 re... | décret no 92-1470 du 28 décembre 1992 modifiant le décret no 83-975 du 10 novembre 1983 relatif à l organisation et au fonctionnement de l institut national de la santé et ...