Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 7, 19. Februar 2008Einzig › Übereinkommen

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Auszug


Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

Übersetzung1

Übereinkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

Abgeschlossen am 17. Dezember 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20042 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2008

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

Eingedenk der ausgezeichneten Beziehungen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen auf den verschiedensten Gebieten unterhalten;

In Anbetracht des Wunsches, diese Beziehungen, insbesondere in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie der Visa...

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