Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

(HFKG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität.

2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz im Hochschulbereich die Grundlagen für:

a. die Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;

b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;

c. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabentei-lung;

d. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

e. die Gewährung der Bundesbeiträge.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);

b. die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.

1 SR 101

2 BBl 2009 4561

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.

4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes.

Art. 3 Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:

a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;

b. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs unter ihnen, insbesondere im Forschungsbereich;

c. Förderung der Bildung von Schwerpunkten und der Konzentration von Angeboten unter Wahrung eines vielfältigen Studienangebots von hoher Qualität;

d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstim-mung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes;

e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen;

f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;

g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen