Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Auszug


Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur

(KFEV)

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Unterstellung von Anlagen, Fahrzeugen und Personal unter das Eisenbahngesetz;

b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 EBG;

c. die Infrastrukturfinanzierung nach den Artikeln 49 und 56 EBG;

d. die Gewährung von Finanzhilfen für grosse Naturschäden nach Artikel 59 EBG.

2. Abschnitt: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz

Art. 2

1 Dem Eisenbahngesetz unterstehen alle Eisenbahn-Infrastrukturen, auf denen konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Ne...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen