Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte.

Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 1

(Vom 18. Oktober 1954)

In Ausführung von Art. 9, Abs. 3, Ziff. 1 des Konkordates vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 2 erlässt die Konferenz folgendes Reglement:

1. Bewilligungsverfahren

Art. 1

Gesuch für die Baubewilligung 1 Die Baubewilligung wird nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt. Dieses ist im Doppel, datiert und vom Gesuchsteller unterschrieben der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:

a) Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht;

b) Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung;

c) Übersichtsplan (Situationsplan) im Massstab 1:10 000 bis 1:50 000 und Längenprofil im Massstab 1:1000 bis 1:10 000;

d) Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.

2 Weitere Unterlagen, sämtliche Detail- und Ausführungspläne sowie Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit nachzuliefern.

Art. 2

Auflage- und Einspracheverfahren 1 In denjenigen Kantonen, in welchen Auflage- und Einspracheverfahren nicht geregelt sind...

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