Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)

05.072

Botschaft

zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

(Kollektivanlagengesetz)

vom 23. September 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz) und beantragen Ihnen, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Ferner beantragen wir Ihnen, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:

2002 P 02.3582 Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von

Investmentgesellschaften (N 27.09.2002, Walker)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Anlagefondsgesetzgebung soll an die revidierte Regelung in der EU angepasst und zu einer umfassenden Regelung der kollektiven Kapitalanlagen ausgebaut werden.

Dem geltenden Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (Anlagefondsgesetz, AFG) sind nur Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden (Art. 3 Abs. 1 AFG). Diese Beschränkung stellt einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form des Anlagefonds, die Société d'investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunmöglicht.

Zudem wurde die europäische Regelung für eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an Fondsleitungen Änderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europäischen Regelung vereinbar ist.

Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

- die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union;

- den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen;

- die Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und durch die Neuunterstellung unter das Gesetz der - wenn überhaupt - bisher nur börsenrechtlich regulierten Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);

- eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zusätzliche Transparenz.

Zudem sollen die neuen Formen der kollektiven Kapitalanlage, mit Ausnahme der SICAF, wie vertragliche Anlagefonds von den direkten Steuern befreit werden, was einer entsprechenden Anpassung der massgeblichen Steuergesetze bedarf. Der erweiterte Geltungsbereich bedingt anstelle der ursprünglich vorgesehenen Teileine Totalrevision des AFG, die Einführung des Oberbegriffs kollektive Kapitalanlagen und entsprechend die Umbenennung des AFG in «Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)».

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Schliesslich wird der Anlegerschutz auf das Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet, indem zwischen «gewöhnlichen» und «qualifizierten» Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen deren Rechte gestärkt und die Transparenz zusätzlich verbessert werden. Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie der damit verbundenen steuerrechtlichen Änderungen erhält der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und zukunftsorientierte Regulierung.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6396

1 Allgemeiner Teil 6401

1.1 Ausgangslage 6401

1.1.1 Geltendes Recht 6401

1.1.2 Internationale Entwicklungen, insbesondere Entwicklungen in der Europäischen Union 6403

1.1.3 Entwicklung des Fondsplatzes Schweiz 6405

1.1.4 Handlungsbedarf 6406

1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens 6408

1.2.1 Erarbeitung des Vorentwurfs 6408

1.2.2 Vernehmlassungsverfahren 6409

1.2.3 Vorgaben des Bundesrates 6410

1.3 Grundzüge der beantragten Neuregelung 6412

1.3.1 Erweiterung des Gesetzeszweckes 6412

1.3.2 Geltungsbereich und Negativkatalog 6412

1.3.3 Strukturierte Finanzinstrumente 6415

1.3.4 Begriff der kollektiven Kapitalanlage 6416

1.3.5 Fondsleitung 6419

1.3.6 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 6420

1.3.7 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen 6422

1.3.8 Investmentgesellschaft mit festem Kapital 6425

1.3.9 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen 6427

1.3.10 Anlegerinnen und Anleger 6428

1.3.11 Steuerfragen 6429

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelu...

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