Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-EBK)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 6, 6. Februar 2007 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 6, 6. Februar 2007 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Auszug
Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-EBK)
Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen
(KKV-EBK) vom 21. Dezember 2006 Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 71 Absatz 2, 91 und 128 Absatz 5 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20061 (KAG), verordnet: 1. Titel: Anlagetechniken und Derivate 1. Kapitel: Effektenfonds 1. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending») (Art. 55 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 76 Kollektivanlagenverordnung vom 22. Nov. 20062, KKV) Art. 1 Begriff In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: Rechtsgeschäft, durch welches die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, wobei dieser sich verpflichtet, dem Darleiher bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge zurückzuerstatten und eine Entschädigung zu bezahlen. Art. 2 Grundsätze 1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen. 2 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab. 3 Die Fondsleitung oder die SICAV regelt die Effektenleihe in einer internen Richtlinie und überprüft diese mindestens einmal jährlich. SR 951.312 Kollektive Kapitalanlagen. V der EBK AS 2007 4 In diesem Abschnitt bedeuten: a. Basiswert: Anlage, Finanzindex, Zinssatz, Kredit, Wechselkurs oder Währung, von der beziehungsweise dem ein Derivat abgeleitet wird; b. Delta: Veränderung des Preises einer Option bei einer Preisänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität); c. Derivat-Grundform: 1. Call- oder Put-Option, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, 2. Credit Default Swap (CDS), 3. Swap, dessen Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen, 4. Termingeschäft (Future oder Forward), dessen Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt; d. engagementerhöhend: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Kauf einer CallOption, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines CreditDefault-Swaps als Sicherungsgeber); e. engagementreduzierend: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put-Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer); f. exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (z.B. pfadabhängige Option, Option mit mehreren Faktoren oder Option mit Kontraktmodifikationen); g. Forward: nichtstandardisiertes, OTC abgeschlossenes Termingeschäft, dessen Preisschwankungen erst bei Glattstellung beziehungsweise Fälligkeit ausgeglichen werden; h. Future: standardisiertes, an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltes Termingeschäft, dessen Marktwert täglich bestimmt wird und dessen Wertschwankungen täglich ausgeglichen werden (mark-to-market); i. Gamma: Veränderung des Deltas einer Option bei einer Preisänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität); j. Kontraktwert: 1. bei einem Swap das Produkt aus dem Nominalwert des Basiswertes und dem Multiplikator, Kollektive Kapitalanlagen. V der EBK AS 2007 2. bei allen anderen Derivaten das Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswertes und dem Multiplikator; k. Kreditderivat: Vereinbarung, mit welcher eine Partei (Sicherungsnehmer) ein Kreditrisiko auf eine Gegenpartei (Sicherungsgeber) überträgt; l. Multiplikator: Anzahl Basiswerte, die in einem Derivat-Kontrakt enthalten sind (Kontraktgrösse); m. OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes; n. Pfadabhängigkeit: Abhängigkeit eines Derivats vom gesamten Kursverlauf des Basiswerts (Pfad) während der Laufzeit des Derivats (z.B. LookbackOption); o. Swap: Ver...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Arrêt nº 4A 171/2011 de Ire Cour de Droit Civil June 09 2011 | Arrêt nº 8C 994/2010 de Ire Cour de Droit Social, June 20, 2011 | Arrêt nº 6B 366/2011 de Cour de Droit Pénal, June 15, 2011 | verordnung zum gesetz über den vollzug der wirtschaftlichen ... | decreti decisorio nº 9352 de tribunali amministrativi regionali lazio t.a.r - lazio roma september 25 2006 | Sentencia de Cour de cassation January 20 1960 caso COUR DE CASSATION Chambre sociale 20 janvier 1960 | Sentencia de Cour de cassation October 19 1961 caso COUR DE CASSATION Chambre sociale 19 octobre 1961 | Sentencia de Cour de cassation January 05 1962 caso Cour de Cassation Chambre civile 2 5 janvier 1962