Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

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Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

Verordnung

über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

Vom 28. Juni 2000

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 15 Abs. 4 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [1] sowie §§ 1 und 2 des Dekrets über die Errichtung von Übergangsklassen vom 19. Dezember 1973 [2],beschliesst:

A. Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen

I. Einleitung

§ 1

Grundsatz

1 Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen sind Abteilungen der Volksschule. Klein- und Werkjahrklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen.

2 Für die Lehrkräfte von Einschulungsklassen ist in der Regel eine heilpädagogische Zusatzausbildung nicht erforderlich.

3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für diese Klassen die Bestimmungen für die Volksschule massgebend.

II. Einschulungsklasse

§ 2

Zweck

In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhn...

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